Gehört nach dem Reichsstrafgesetzbuch zum Begriff des Vorsatzes das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder das Bewusstein der Strafbarkeit der Handlung? | lit.salon
Gehört nach dem Reichsstrafgesetzbuch zum Begriff des Vorsatzes das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder das Bewusstein der Strafbarkeit der Handlung?